§ 87b VwGO
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
- 1.
- Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2.
- Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2.
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3.
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
- 1.
- die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 2.
- über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens · 12. Abschnitt – Berufung
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren
- § 74 – Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 2 – Beschwerde
- § 78 – Frist und Form
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 2. Unterabschnitt – Flugplätze
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026