§ 73 VwGO
- 1.
- die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
- 2.
- wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 3.
- in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
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ApoGApothekengesetz
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Dritter Abschnitt – Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 9 – Widerspruchsverfahren
- § 201 – Widerspruch
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UIGUmweltinformationsgesetz
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Abschnitt 2 – Informationszugang auf Antrag
- § 6 – Rechtsschutz
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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Teil VI – Rechtsbehelfsverfahren
- § 80 – Erstattung von Kosten im Vorverfahren
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 112 – Widerspruchsverfahren
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 6 – Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
- § 50 – Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026