§ 98 VVG – Schutz des Erwerbers
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 2 – Schadensversicherung · Abschnitt 2 – Sachversicherung
- § 99 – Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 1 – Haftpflichtversicherung · Abschnitt 2 – Pflichtversicherung
- § 122 – Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026