§ 71 VVG – Abschlussvollmacht

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026