§ 31 VVG – Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige · Abschnitt 2 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 32 – Abweichende Vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026