§ 27 VVG – Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 8 – Krankenversicherung
- § 194 – Anzuwendende Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026