§ 210 VVG – Großrisiken, laufende Versicherung
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1.
- Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
- 2.
- Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
- 3.
- Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
- a)
- 6 600 000 Euro Bilanzsumme,
- b)
- 13 600 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
- c)
- im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VVGVersicherungsvertragsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
-
… Abschnitt 7 – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater · Unterabschnitt 1 – Mitteilungs- und Beratungspflichten
- § 65 – Großrisiken
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026