§ 200 VVG – Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026