§ 190 VVG – Pflichtversicherung

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026