§ 15 VVG – Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 18 – Abweichende Vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026