§ 137 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026