§ 114 VVG – Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung · 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
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… 2. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
- § 50 – Obligatorische Haftpflichtversicherung
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AMGArzneimittelgesetz
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Sechzehnter Abschnitt – Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 – Deckungsvorsorge
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 8 – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026