§ 99 VGG – Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.
(2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.
Fußnoten
(+++ § 99: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026