§ 9 VGG – Wahrnehmungszwang
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn
- 1.
- die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
- 2.
- der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
Fußnoten
(+++ § 9 S. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 1 +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- § 17 – Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
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… Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 53 – Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
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Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 135 – Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026