§ 84 VGG – Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
Fußnoten
(+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++) (+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 91 Abs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 4 – Aufsicht
- § 91 – Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026