§ 75 VGG – Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Fußnoten
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++) (+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 91 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 4 – Aufsicht
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 4 – Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
- § 124 – Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026