§ 51a VGG – Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
- die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
- die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,
- 3.
- die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,
- 4.
- die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite
- a)
- darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,
- b)
- über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,
- c)
- über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,
- d)
- über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
- der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 5 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 52d – Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026