§ 11 VGG – Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- § 17 – Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
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… Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 53 – Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 135 – Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026