§ 103 VGG – Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein wird.

(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.

Fußnoten

(+++ § 103: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026