§ 25 VersammlG
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
- 1.
- die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
- 2.
- Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021