§ 25 VersammlG

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021