§ 12 VerpackG – Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
- 1.
- Mehrwegverpackungen,
- 2.
- Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):
G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026
Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026