§ 10 VerpackG – Datenmeldung
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
- 1.
- Registrierungsnummer;
- 2.
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
- 3.
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
- 4.
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
Fußnoten
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)
4
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):
G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026
Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026