§ 10 5. VermBG – Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 5. VermBG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;
zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025