§ 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026