§ 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026