§ 33 VereinsG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026