§ 18 VereinsG – Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VereinsGVereinsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 20 – Zuwiderhandlungen gegen Verbote
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026