§ 1 VereinsG – Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026