§ 45 VDuG – Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024