§ 31 VDuG – Haftung des Sachwalters
Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar
- 1.
- dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
- 2.
- dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024