§ 24 VDuG – Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
- 1.
- den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
- 2.
- den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 2 – Abhilfeklagen · Unterabschnitt 3 – Umsetzungsverfahren
- § 38 – Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024