§ 19 VDuG – Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Abhilfeklagen · Unterabschnitt 2 – Abhilfeentscheidung
- § 21 – Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024