§ 14 VDuG – Abhilfeklage

Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024