§ 10 VDuG – Austritt aus dem Vergleich
(1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.
(2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.
Fußnoten
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 17 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 2 – Abhilfeklagen · Unterabschnitt 2 – Abhilfeentscheidung
- § 17 – Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024