§ 1 VDuG – Verbandsklagen
- 1.
- Abhilfeklagen und
- 2.
- Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 4 – Verbandsklageregister
- § 46 – Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 5 – Verjährung · Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204a – Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024