§ 7 UStG – Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- 1.
- der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
- 2.
- der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder
- 3.
- der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber
- a)
- ein ausländischer Auftraggeber ist oder
- b)
- ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet.
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 52 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 7 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026