§ 61 UmwG – Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Hauptversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 – Konzernverschmelzungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024