§ 4 UmwG – Verschmelzungsvertrag
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Spaltung zur Neugründung
- § 135 – Anzuwendende Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024