§ 277 UmwG – Kapitalschutz
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024