§ 27 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
- § 36 – Anzuwendende Vorschriften
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Spaltung zur Neugründung
- § 135 – Anzuwendende Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024