§ 230 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Formwechselbericht zu übersenden.
(2) Der Formwechselbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Formwechselberichts zu erteilen. Der Formwechselbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Formwechselbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 – Vorbereitung der Generalversammlung
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024