§ 16 UmwG – Anmeldung der Verschmelzung
(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.
- 1.
- die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
- 2.
- der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
- 3.
- das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 321 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
- § 36 – Anzuwendende Vorschriften
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Sechster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104 – Bekanntmachung der Verschmelzung
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Spaltung zur Neugründung
- § 135 – Anzuwendende Vorschriften
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 198 – Anmeldung des Formwechsels
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
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… Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 331 – Eintragung der neuen Gesellschaft
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… Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 342 – Anmeldung des Formwechsels
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Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
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Achtes Buch – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 354 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024