§ 137 UmwG – Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung
(1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat jeden der neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.
(2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat die Spaltung zur Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung des neuen Rechtsträgers mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen für alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung den Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mitzuteilen sowie ihnen einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger von Amts wegen einzutragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung
- § 160 – Anmeldung und Eintragung
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 330 – Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
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Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024