§ 103 UmwG – Beschluß der Mitgliederversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 106 – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024