§ 101 UmwG – Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(1) Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 106 – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024