§ 6a UKlaG – Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
- 1.
- die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
- 2.
- die Bezeichnung des Gerichts,
- 3.
- das Aktenzeichen des Verfahrens,
- 4.
- die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist,
- 5.
- das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und
- 6.
- das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner.
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien,
- 2.
- die Bezeichnung des Gerichts,
- 3.
- das Aktenzeichen der Klage,
- 4.
- die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist,
- 5.
- das Datum der Anhängigkeit der Klage und
- 6.
- das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.
(3) Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
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Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften
- § 16 – Bußgeldvorschriften
-
Abschnitt 8 – Überleitungsvorschriften
- § 18 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026