§ 5 UKlaG – Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026