§ 3a UKlaG – Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026