§ 14 UIG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UIG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026