§ 11 UIG – Umweltzustandsbericht

Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UIG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026