§ 11 UIG – Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UIGUmweltinformationsgesetz
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Abschnitt 5 – Schlussvorschriften
- § 12 – Gebühren und Auslagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UIG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026