§ 8 UhVorschG – Aufbringung der Mittel

(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.

(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UhVorschG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;

zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025